Seiteninterne Navigation

Freie Wähler Landesverband BayernFreie Wähler Landesverband BayernFreie Wähler Landesverband BayernFreie Wähler Landesverband BayernFreie Wähler Landesverband Bayern

Navigation

 

Aktuelles



28.06 Jahreshauptversammlung der FW Neuburg

  • Donnerstag den 28. Juni 2012 um 19Uhr
  • die JHV findet im Cafe Huber statt

29.06 Sommerfest der FW Neuburg Schrobenhausen

  • Freitag den 29. Juni 2012
  • der Beginn wird rechtzeitig auf unserer Webseite bekannt gegeben
  • im Sportheim Mühlried

22.07 der "Neuburger Weinweg"

  • Sonntag den 22. Juli 2012 um 16Uhr
  • wir treffen uns am Schlosseingang
  • Otto Heinrich führt uns durch die Geschichte der Neuburger Weine
  • 2 Stunden Führung im Anschluss geselliger Ausklang
  • 5€ für die Teilnahme

30.07 Stammtisch am Volksfest

  • Montag der 30. Juli 2012
  • wir treffen uns wie jedes Jahr am Volksfest
  • Weitere Informationen folgen rechtzeitig

16.08 Sommertreffen

  • Donnerstag den 16. August um 19Uhr
  • wir treffen uns im Hofgarten Restaurant
  • geselliges Beisammensein mit den Stadträten

08.09 FW Neuburg "nah am Bürger"

  • Samstag den 08. September 2012 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • FW Neuburg und die juNe laden auf den Schrannenplatz zum freien politischen Gespräch und geselligen Beisammensein ein
  • zu Gast, Eva Gottstein, Markus Reichhardt, unsere Stadträte und viele mehr!

13.09 Hoffmann Mineral Betriebsbesichtigung

  • Donnerstag den 13. September 2012 um 16.30Uhr
  • wir treffen uns am Haupteingang von Hoffmann Mineral & Sonax
  • von dort fahren wir mit einem Bus gemeinsam zu den Gruben und im Anschluss schauen wir uns den Betrieb an
  • die Unternehmensführung dauert ca. 3 Stunden

1-3.10 zweites politisches Filmfest

  • vom 1. bis zum 3.Oktober
  • der Kinopalast veranstaltet in Zusammenarbeit mit den Freien Wählern Neuburg das zweite Politische Filmfest
  • über das genaue Thema und welche Gäste kommen berichten wir zeitnah

15.11 Infoabend

  • Donnerstag den 15. November 2012 um 19Uhr
  • wir treffen uns im Hofgarten Restaurant
  • Infoabend, das Thema wird vorher bekanntgegeben

13.12 Weihnachtsfeier mit Wanderung

  • Donnerstag den 13. Dezember um 18.00Uhr
  • wir treffen uns am Neuburger Schloss und wandern gemeinsam zu unserer Feier ca. 20 Minuten



Follow fwndnews on Twitter


Seiteninhalt

Entwurf

Entwurf

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau (Informationsfreiheitssatzung)

Die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung über den Zugang zu städtischen Informationen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck der Satzung

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Informationsfreiheit

§ 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs

§ 5 Antragstellung

§ 6 Erledigung des Antrages

§ 7 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsordnung

§ 8 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses

§ 9 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

§ 10 Schutz personenbezogener Daten

§ 11 Beschränkter Informationszugang

§ 12 Trennungsprinzip

§ 13 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

§ 14 Kosten

§ 15 Inkrafttreten

§ 1 Zweck der Satzung

Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Stadt, den von ihr verwalteten Stiftungen und den ganz oder teilweise in Gemeindebesitz befindlichen Unternehmungen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

§ 2 Begriffsbestimmung

Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, Informationsträger alle Medien, die Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.

§ 3 Informationsfreiheit

Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den von

dieser Satzung erfassten Informationen.

§ 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs

(1)       Die Stadt hat nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.

(2)       Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.

(3)       Die Stadt stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den

Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die Stadt die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung.

(4)       Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten

Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.

(5)       Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die Stadt auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

(6)       Die Stadt kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.

§ 5 Antragstellung

(1)       Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden.

(2)       Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht.

(3)       Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt die Antragstellerin oder den Antragsteller zu beraten.

(4)       Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Stadt, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so hat sie die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu benennen.

§ 6 Erledigung des Antrages

(1)       Die Stadt macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats zugänglich.

(2)       Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.

(3)       Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf zwei Monate verlängert werden. Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Absatzes 2 Satz 1 auf zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4)       Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist beschieden, gilt dies als Ablehnung.

§ 7 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsordnung

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen, soweit und solange

1.         die Preisgabe der Informationen das Wohl des Bundes, des Landes oder der Stadt beeinträchtigen würde,

2.         die Preisgabe der Informationen die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit schädigen würde,

3.         die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,

4.         durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde,

oder

5.         die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen

Ermittlungsverfahrens gefährden würde.

§ 8 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses

(1)       Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.

(2)       Der Antrag kann abgelehnt werden für Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.

(3)       Geheim zu halten sind Protokolle vertraulicher Beratungen.

(4)       Informationen, die nach Absatz 1 und 3 vorenthalten worden sind, sind spätestens nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich Absatz 3 nur für Ergebnisprotokolle.

§ 9 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

(1)       Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit überwiegen.

(2)       Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die Stadt der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers ersucht die Stadt die oder den Betroffenen auch um Zustimmung zur Freigabe der begehrten Informationen.

§ 10 Schutz personenbezogener Daten

(1)       Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Bekanntgabe der Informationen personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,

 

  1. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt,
  2. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten,
  3. die Einholung der Einwilligung der oder des Betroffenen ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der oder des Betroffenen liegt,
  4. die Antragstellerin oder der Antragsteller machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen stehen der Offenbarung nicht entgegen.

(2)       Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist.

(3)       Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die Stadt dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers ersucht die Stadt die oder den Betroffenen auch um Zustimmung zur Freigabe der begehrten Informationen.

§ 11 Beschränkter Informationszugang

Soweit und solange Informationen aufgrund der §§ 7 bis 10 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung.

§ 12 Trennungsprinzip

Die Stadt trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die aufgrund der §§ 7 bis 10 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

§ 13 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 14 Kosten

Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend einer gesonderten Satzung über die Erhebung von Kosten für die Erteilung von Informationen des eigenen Wirkungskreises durch die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau (Informationskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am …………. 2010 zunächst befristet für ein Jahr in Kraft. Sie wird

unbefristet gültig, falls der Stadtrat bis zum ………… 2011 nichts Gegenteiliges beschließt.